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Regeln

Im Falle eines Unfalls mit Personenschäden gibt es aus Sicht der Haftpflicht- und Sozialversicherung ein paar grundlegende Dinge zu beachten. Wir informieren über die entscheidenden Versicherungsfragen, die für die Mitnahme von Personen in der Bundesrepublik Deutschland relevant sind (ohne Gewähr). Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie von Ihrem Versicherungsfachmann.

Haftpflichtversicherungsrecht

  • Verschulden des Halters oder des Fahrers
    Die Haftpflichtversicherung des Halters oder Fahrers kommt grundsätzlich für alle Schäden der Insassen – auch der Familienangehörigen – auf. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 7,5 Mio. EUR je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert. Ferner sollten Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann nur ausdrücklich durch eine handschriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
  • Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
    Seit 01.08.2002 gibt es Schmerzensgeld auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat. Lediglich dann, wenn "höhere Gewalt" zum Unfall führte, also der Autofahrer z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder Schmerzensgeld- noch Schadenersatzanspruch. Handschriftlich kann auch im Fall unverschuldeter Unfälle festgelegt werden, dass derjenige Beifahrer die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Halter sein privates Kfz für eine gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung benutzt, einen Gewinn erzielt und beabsichtigt, derartige Fahrten zu wiederholen. Die Versicherung muss den Schaden ersetzen, kann aber beim Fahrer oder Halter Rückgriff nehmen. Die Zahlung der reinen Betriebskosten ist unschädlich.

Sozialversicherungsrecht

  • Verschulden des Fahrers
    Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z.B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die Sozialversicherung. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.
  • Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
    In diesem Fall leistet auch die Sozialversicherung. Bezahlt werden allerdings nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Sachschäden oder Schmerzensgeld werden nicht bezahlt. Schmerzensgeld kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gefordert werden, ebenso der Sachschaden der mitfahrenden Personen.

Haftungsbeschränkung

Sie möchten als Fahrer die Haftung gegenüber Mitfahrern beschränken? Sie finden hier eine Haftungsbeschränkungserklärung, die Ihre Haftung - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - entsprechend bestimmt. Sie können sich diese Erklärung von Mitfahrern vor Fahrtantritt unterschreiben lassen.

Download der Haftungsbeschränkung (PDF)

Quelle: ADAC, www.adac.de

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